AGB für Werbepartner

Allgemeine Geschäftsbedingungen über die Platzierung
von Werbemitteln im Amateurfußball

Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge zwischen robinfoot Fußballvermarktung, Völker und Keus Media GbR, Landstr. 58, 52445 Titz (nachfolgend „robinfoot“) und dem Auftraggeber (nachfolgend „AG“ oder „Werbekunde“) über die Platzierung von Werbeflächen.

Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Diesen Bedingungen entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des AG erkennt robinfoot nicht an, es sei denn, er hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Genehmigung zugestimmt. Individualvereinbarungen bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.

Diese Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB

 

Leistungsumfang

1.1 Der AG beauftragt robinfoot mit der Platzierung der im Einzelvertrag festgelegten Werbemittel auf bzw. rund um die Sportanlagen von Amateurfußballvereinen.

1.2 Anzahl und Art der Werbemittel, sowie Umfang und Belegung der vereinbarten Werbeplätze ergeben sich aus der Auftragsbestätigung durch robinfoot.

1.3 Angebote sind freibleibend; der Vertrag kommt erst durch kundenseitige Bestätigung einer offiziellen, durch robinfoot ausgestellten, Auftragsbestätigung zustande.

1.4 Die statischen Werbeflächen werden von robinfoot ausgewählt und befinden sich bei Vereinen gemäß der Auftragsbestätigung. Es herrscht Einigkeit zwischen den Parteien, dass bei einer Verlängerung der Vereinbarung die Auswahl der Vereine neu definiert wird.

1.5 robinfoot steht es frei, die Werbeflächen zu variieren bzw. durch andere gleichwertige Werbeflächen auszutauschen. Soweit nicht ausdrücklich anderweitig vereinbart, besteht kein Anspruch des AG auf Platzierung seiner Werbemittel auf einer bestimmten Werbefläche.

1.6 Soweit dies in der Auftragsbestätigung explizit vereinbart wurde, rotieren die Werbeflächen zu verschiedenen Vereinen um eine größtmögliche Reichweite im Sinne der Marketingziele des Werbekunden zu gewährleisten. Die Platzierung der Werbeflächen und entsprechenden Laufzeiten werden von robinfoot in Absprache mit dem Werbekunden vereinbart. Es herrscht Einigkeit zwischen den Parteien, dass bei einer Verlängerung der Vereinbarung die Auswahl der Vereine und Werbeflächen neu definiert wird. Ziffer 1.5 gilt entsprechend.

1.7 Die Kosten für die erstmalige Produktion, Anbringung und ggf. vereinbarte Rotation der Werbemittel gehen zu Lasten von robinfoot.

1.8 Der Werbekunde trägt die Kosten für das Auswechseln, Ausbessern oder die ggf. in Ausnahmefällen notwenige Ersatzbeschaffung – soweit nicht in Verantwortung von robinfoot liegend – entwendeter, beschädigter oder unansehnlich gewordener Werbemittel. Der Werbekunde hat die Möglichkeit diese über robinfoot zu beziehen.

1.9 Die Gestaltung der Werbemittel obliegt grundsätzlich dem Werbepartner. Die Herstellung von Vorlagen und Layouts ist, sofern nicht ausdrücklich anderweitig vereinbart, nicht Bestandteil des Auftrags. Die Werbeaussage und die geplante Gestaltung wird der Kunde mit robinfoot abstimmen. Da die Art der Werbung, deren Stil und Inhalt nicht dem Zweck der Vereine und dessen Zielen und Aufgaben zuwiderlaufen darf, hat robinfoot das Recht, bestimmte Werbemaßnahmen oder Werbeaussagen nach freiem Ermessen abzulehnen. Dies gilt selbstverständlich auch bei beleidigenden oder rassistischen Inhalten, bei Inhalten, die gegen gesetzliche Normen verstoßen, bei Inhalten, die nach freiem Ermessen von robinfoot gegen die Regeln des Anstands und des guten Geschmacks verstoßen, sowie in Fällen, in denen erkennbar gegen Urheberrechte verstoßen wird.

1.10 Der Ausschluss von Wettbewerbern wird nicht zugesichert. robinfoot ist aber bemüht, Werbung  konkurrierender Unternehmen, Branchen und Produkte nicht unmittelbar nebeneinander anzubringen.

1.11 robinfoot behält sich das Recht vor, die Werbemittel mit dem Impressum (z.B. Unternehmensname, Unternehmenslogo, Internetadresse) zu kennzeichnen.

 

Rechteeinräumung, Nennung als Referenzkunde, Mitwirkungspflichten des AG

2.1 Der Werbepartner liefert innerhalb von 14 Tagen nach Auftragsbestätigung auf seine Kosten Entwürfe über das Werbemotiv. Der Werbekunde übergibt robinfoot nach Druckvorgabe alle erforderlichen Layout-Daten in digitaler Form als Druckvorlage zum Zwecke der Produktion der Werbemittel.

2.2 Der Werbepartner räumt robinfoot das einfache, unentgeltliche Recht ein die gelieferten Werbemotive, Layouts, etc. für die Produktion zu bearbeiten und für die vereinbarten Werbezwecke zu nutzen. Ferner räumt der AG robinfoot das Recht ein, Bild- und Filmmaterial von der vorgeführten Werbung des Werbepartners kostenfrei verkaufsfördernd einzusetzen, insbesondere auf der Internetseite www.robinfoot.de zu veröffentlichen.

2.3 Der AG ist damit einverstanden, dass robinfoot seinen Namen inkl. Firmenlogo als Referenzkunden nennt und auf der Internetseite www.robinfoot.de veröffentlicht. Der AG hat das Recht, dieser Nennung jederzeit schriftlich zu widersprechen. In diesem Fall wird robinfoot den AG nicht mehr als Referenzkunden angeben.“

2.4 Der AG erteilt robinfoot ggf. alle für die Vertragsdurchführung erforderlichen Informationen rechtzeitig und vollständig und stellt Unterlagen in angemessener Zeit zur Verfügung.

 

Vertragsdauer und Kündigung

3.1 Das Vertragsverhältnis wird, soweit in der Auftragsbestätigung nicht anderweitig vereinbart, für die Dauer von einem Jahr geschlossen.

3.2 Der Vertrag verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr, soweit er nicht von einer der Parteien mit einer Frist von drei Monaten zum Vertragsablauf gekündigt wird. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

3.3 Bei Aktionen oder kurzfristigen Werbemaßnahmen unter zwölf Monaten gilt die im Einzelvertrag angegebene Vertragslaufzeit. Eine Verlängerung gemäß Ziffer 3.2. findet in diesen Fällen nicht statt.

3.4 Nach Vertragsbeendigung wird robinfoot die platzierten Werbemittel zeitnah entfernen und auf eigene Kosten entsorgen.

 

Vergütung

4.1 Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

4.2 Soweit in der Auftragsbestätigung nicht anders vereinbart, ist die Vergütung für den jeweiligen Vertragszeitraum im Voraus zur Zahlung fällig. Rechnungen von robinfoot sind 14 Tage nach Erhalt ohne Abzug zu zahlen. Die Produktion von Werbemitteln erfolgt erst nach Rechnungsausgleich.

4.3 Aufrechnungsrechte stehen dem AG nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von robinfoot anerkannt sind. Hiervon ausgenommen sind Gegenforderungen des AG aus demselben Vertragsverhältnis. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem AG nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

 

Haftung

5.1 robinfoot ist nicht verpflichtet, vom Werbekunden gestaltete Werbemittel darauf zu überprüfen, ob sie Rechte Dritter verletzen oder wettbewerbsrechtlich zulässig sind. Wird robinfoot von einem Dritten wegen angeblicher Schutzrechteverletzung oder eines angeblichen Wettbewerbsverstoßes in Anspruch genommen, ist robinfoot berechtigt, die betroffenen Werbemittel bis zur Klärung zu entfernen. Der Werbepartner ist in diesem Fall verpflichtet, robinfoot auf erstes schriftliches Anfordern von derartigen Ansprüchen Dritter freizustellen.

5.2 Ist im Einzelfall vereinbart, dass robinfoot die Gestaltung der Werbung übernimmt, findet Ziffer 5.1 keine Anwendung. In diesem Fall trägt robinfoot grundsätzlich die Verantwortung bezüglich der Zulässigkeit der gestalteten Werbemittel. Etwas anderes gilt nur im Hinblick auf vom AG zur Verfügung gestellte Fotos, Logos, etc. Diesbezüglich gewährleistet der AG, dass ihm alle erforderlichen Rechte an den zur Verfügung gestellten Fotos, Logos, etc. zustehen. Es gilt Ziffer 5.1.

5.3 robinfoot verpflichtet sich, den Werbekunden über etwaige Schäden der Werbung nach Kenntniserlangung unverzüglich zu unterrichten. robinfoot übernimmt für Verlust, Diebstahl oder Beschädigung von Werbematerial einschließlich von Ausstellungstücken während der Vertragslaufzeit jedoch keine Haftung, es sei denn, es liegt ein Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens robinfoot vor.

5.4 robinfoot wird durch geeignete Mittel eine ordnungsgemäße Anbringung der Werbemittel durch die Vereine kontrollieren. Da eine ständige Kontrolle jedoch nicht möglich ist, haftet robinfoot nicht für von den Vereinen mangelhaft angebrachte Werbemittel.

5.5. In allen Fällen, in denen robinfoot aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Anspruchsgrundlagen zum Schadens- oder Aufwendungsersatz verpflichtet ist, haftet robinfoot nur, soweit robinfoot, seinen leitenden Angestellten und Erfüllungsgehilfen Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit zur Last fällt. Die Haftung aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen bleibt unberührt. Unberührt bleibt auch die Haftung für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (= Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf); die Haftung ist insoweit jedoch, außer in den Fällen von Satz 1 und 2, auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden beschränkt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des AG ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

5.6 Soweit die Schadensersatzhaftung gegenüber robinfoot ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von robinfoot.

5.7 Ereignisse höherer Gewalt berechtigen robinfoot, die Leistung um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung oder unvorhersehbare, unvermeidbare Umstände, z.B. Betriebsstörungen, gleich, die robinfoot die rechtzeitige Leistung trotz zumutbarer Anstrengungen unmöglich machen; den Nachweis darüber hat robinfoot zu führen. Dies gilt auch, wenn die vorgenannten Behinderungen während eines Verzuges oder beim Unterlieferanten eintreten. Der AG kann robinfoot auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob robinfoot zurücktritt oder innerhalb einer angemessenen Nachfrist leisten will. Erklärt sich robinfoot nicht, kann der AG vom nicht erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten. robinfoot wird den AG unverzüglich benachrichtigen, wenn ein Fall höherer Gewalt, wie vorstehend ausgeführt, eintritt.

 

Sonstiges

6.1 robinfoot ist zeitlich unbegrenzt verpflichtet, über alle als vertraulich bezeichneten Informationen oder Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die robinfoot im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrages bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Die Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung gilt nicht für Informationen, die robinfoot bereits vorher ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt waren oder die allgemein bekannt sind oder werden, ohne dass robinfoot dies zu vertreten hat, oder die robinfoot von einem Dritten rechtmäßiger Weise ohne Geheimhaltungspflicht mitgeteilt werden oder die von robinfoot nachweislich unabhängig entwickelt worden sind oder die vom AG zur Bekanntmachung schriftlich frei gegeben worden sind.

6.2 Rechte aus dem Vertragsverhältnis dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von robinfoot abgetreten werden.

6.3 robinfoot ist berechtigt, für die Erbringung der vereinbarten Leistungen ganz oder teilweise Unterauftragnehmer einzusetzen, wenn der AG dem nicht aus sachlich berechtigen, wichtigen Gründen widerspricht.

6.4 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

6.5 Sofern der AG Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Geschäftssitz von robinfoot Gerichtsstand.

6.6 Sollten einzelne Klauseln dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

 

Stand: 04/2024