AGB für Vereine

Allgemeine Geschäftsbedingungen über die Platzierung
von Werbemitteln für Vereine im Amateurfußball

Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge zwischen robinfoot Fußballvermarktung, Völker und Keus Media GbR, Landstr. 58, 52445 Titz (nachfolgend „robinfoot“) und Fußballvereinen (nachfolgend „Vereine“) über die Platzierung von Werbemitteln.

Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Diesen Bedingungen entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Vereins erkennt robinfoot nicht an, es sei denn, er hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Genehmigung zugestimmt. Individualvereinbarungen bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.

 

Gegenstand der Vereinbarung

1.1. Der Verein beauftragt robinfoot mit der Vermarktung der im Anmeldeformular angegebenen Werbeflächen auf bzw. rund um die Sportanlage des Vereins für die Dauer dieser Vermarktungsvereinbarung, d.h. robinfoot ist berechtigt, die benannten Werbeflächen zur Nutzung entgeltlich an gewerbetreibende Dritte (nachfolgend Werbekunden) zu vermitteln.

1.2. Das allgemeine Recht zur Eigenvermarktung von anderen, nicht angegebenen Werbeflächen verbleibt weiterhin beim Verein. Gleiches gilt für in der Vereinbarung angegebene Werbeflächen, solange und soweit eine Vermittlung gemäß 1.1 nicht erfolgt.

1.3. robinfoot bietet den Werbekunden insbesondere folgende Werbeleistungen an:

1.3.1. „Werbebanner“: Ein mit einer Werbebotschaft des Werbekunden (z.B. Firmenlogo/-name oder Produktname) versehener Werbebanner, unter Beachtung der anwendbaren Liga-/Verbandsregularien.
Der Verein ist verpflichtet, den Werbebanner auf der vereinbarten Position der vertragsgegenständlichen Sportanlage zu installieren und vorzuführen.

1.3.2. „Plakathalter“: Ein mit einer Werbebotschaft des Werbekunden (z.B. Firmenlogo/-name oder Produktname) versehenes Werbeplakat, unter Beachtung der anwendbaren Liga-/Verbandsregularien. Der Verein ist verpflichtet, das Werbeplakat auf der vereinbarten Position der vertragsgegenständlichen Sportanlage zu installieren und vorzuführen.

1.3.3. „Fußbodenwerbung“: Eine mit einer Werbebotschaft des Werbekunden (z.B. Firmenlogo/-name oder Produktname) versehene Fußbodenwerbung, unter Beachtung der anwendbaren Liga-/Verbandsregularien. Der Verein ist verpflichtet, die Fußbodenwerbung auf der vereinbarten Position der vertragsgegenständlichen Sportanlage zu platzieren und vorzuführen.

1.3.4. „Türsticker“: Ein mit einer Werbebotschaft des Werbekunden (z.B. Firmenlogo/-name oder Produktname) versehener Türsticker, unter Beachtung der anwendbaren Liga-/Verbandsregularien. Der Verein ist verpflichtet, den Tüsticker auf der vereinbarten Position der vertragsgegenständlichen Sportanlage zu platzieren und vorzuführen.

1.3.5. Weitere Werbemittel sind nach entsprechender Mitteilung an den Verein ebenfalls möglich. Den Verein trifft dann – soweit möglich und zumutbar – jeweils die Pflicht, die Werbemittel entsprechend zu platzieren und vorzuführen.

1.4. Im Falle einer Vermittlung versendet robinfoot an den Verein eine E-Mail, in der die Eckpunkte der Vermittlung eines Werbemittels anhand eines Vertragsdatenblatts zusammengefasst sind.

1.5. Die Werbemittel werden dem Verein von robinfoot kostenfrei zur Verfügung gestellt, verbleiben jedoch im Eigentum von robinfoot.

1.6. robinfoot ist nicht verpflichtet, dem Verein eine bestimmte Anzahl von Werbeleistungen zur Verfügung zu stellen oder die in der Anmeldung angegebenen Flächen zu vermarkten.

1.7. robinfoot behält sich ausdrücklich vor, die zur Verfügung gestellten Werbemittel während der Laufzeit der gemeinsamen Zusammenarbeit auszutauschen. Zum Zweck des Austausches und finalen Einsammelns der Werbebanner räumen die Vereine robinfoot die Erlaubnis zum Betreten der Sportanlagen ein. Dies gilt auch für das Handeln von Erfüllungsgehilfen.

1.8. Im Zuge der Anmeldung haben die Vereine die Möglichkeit, die Werbeleistungen zu definieren, die Werbekunden angebotenen werden sollen. Ebenso können Vereine potentielle Branchen oder Werbepartner gänzlich ausschließen, die eine Exklusivität bestehender Partner berühren. Im Übrigen bestehen keine Beschränkungen hinsichtlich der Werbeinhalte. Der Verein ist sich bewusst, dass ein Ausschluss von Branchen oder Werbepartnern zu Verzögerungen hinsichtlich der Werbeplatzierung führen kann.

1.9. Die Vereine sind nicht berechtigt, Werbekunden und/oder bestimmte Darstellungen abzulehnen, vorausgesetzt sie entsprechen den gesetzlichen Regelungen, den Liga- und Verbandsregularien und sind nicht im Zuge der Anmeldung vorab ausgeschlossen worden.

 

Anmeldung und Registrierung

2.1. Vereine haben die Möglichkeit, sich durch Ausfüllen des Formulars „Anmeldung für Vereine“ unentgeltlich und kostenlos zu registrieren. Die Anmeldung erfolgt schriftlich per Brief, Fax oder E-Mail mit Übersendung des Anmeldeformulars. Die Anmeldung wird sodann mit einer schriftlichen Anmeldebestätigung durch robinfoot wirksam. Um sich erfolgreich anzumelden, muss der Verein alle Felder des Anmeldeformulars ausfüllen. Das Formular ist zudem mit einer rechtswirksamen Unterschrift und dem Vereinsstempel zu versehen.

2.2. Mit der Bestätigung der Anmeldung durch robinfoot kommt mit dem Verein ein Vertrag über die Vermittlung von Werbemitteln nach Maßgabe der vorliegenden AGB zustande. Eine Vergütung erhält der Verein von robinfoot nur im Fall einer erfolgreichen Vermittlung.

2.3. robinfoot wird die Anmeldedaten streng vertraulich behandeln und ohne Erlaubnis nicht an Dritte weitergeben.

2.4. Ein Anspruch auf Abschluss eines Vertrags besteht nicht. robinfoot kann eine Anmeldung ohne Angabe von Gründen ablehnen.

 

Pflichten des Vereins

3.1. Der Verein ist verpflichtet, die von robinfoot zur Verfügung gestellten Werbemittel auf eigene Kosten fachgerecht anzubringen. Die Werbemittel sind so anzubringen, dass diese für alle Besucher der Sportanlage des Vereins gut sichtbar sind. Soweit im Einzelfall nicht eine genaue Vereinbarung über die Platzierung erfolgt, bedeutet dies, dass

3.1.1. die Werbebanner in Sichthöhe – d.h. in Höhe von ca. zwei Meter – an den Zäunen rund um die Sportanlage, wenn vorhanden an den Fangzäunen hinter den Toren, angebracht

3.1.2. die Plakathalter an einem gut sichtbaren Ort innerhalb des Vereinsheims und/oder an einem witterungsgeschützten Ort außerhalb am Vereinsheim angebracht

3.1.3. die Fußbodenwerbung an einem gut sichtbaren Ort innerhalb des Eingangsbereich des Vereinsheims angebracht

3.1.4. die Türsticker auf einer Tür an einem gut sichtbaren Ort innerhalb im Vereinsheim angebracht

werden müssen.

3.2. Der Verein ist verpflichtet, robinfoot die Installation/ Platzierung der Werbemittel innerhalb von einer Woche nach Erhalt mittels Belegbildern nachzuweisen. Die Belegbilder sollen so angefertigt werden, dass robinfoot die Platzierung und Lage des Werbemittels auf der Sportanlage erkennen kann. Die Belegbilder sind an info@robinfoot.de zu senden. Hinsichtlich der Rechteeinräumung gilt Ziffer 4.

3.3. Der Verein ist verpflichtet, die Werbemittel auf eigene Kosten nach besten Kräften zu pflegen und sauber zu halten. Verschmutzungen sind umgehend zu beseitigen.

3.4. Im Fall von Diebstahl, Verlust, Beschädigung oder Verschleiß der zur Verfügung gestellten Werbemittel, muss der Verein diesen Umstand unverzüglich dokumentieren und an robinfoot schriftlich (z.B. per Email) melden. Eine Haftung des Vereins für das abhanden gekommene oder beschädigte Werbemittel ist – außer in Fällen nachgewiesenen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit – ausgeschlossen. Hinsichtlich der Vergütung gilt dann Ziffer 5.3.

3.5. Der Verein hat dafür Sorge zu tragen, dass von den angebrachten Werbemitteln keine Gefahren für Besucher der Sportanlage des Vereins ausgehen. Die Verkehrssicherungspflicht obliegt dem Verein.

3.6. Der Verein garantiert:

3.6.1. zur Vermarktung der angegebenen Werbeflächen auf bzw. rund um dessen Sportanlage berechtigt zu sein – unabhängig davon, ob diese Berechtigung aus dem Eigentum, einer Nutzungsberechtigung, der Genehmigung Dritter und/oder der Genehmigung von Behörden resultiert. Etwaige Genehmigungen durch Dritte bzw. Behörden hat der Verein auf seine Kosten bereits vor Abschluss dieser Vermarktungsvereinbarung einzuholen;

3.6.2. dass der Werbeplatzierung keine tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen;

3.6.3. nach Platzierung der Werbemittel keine anderen Werbemittel zu platzieren und/oder zuzulassen, welche die Interessen der Werbepartner von robinfoot
beeinträchtigen. Eine solche Beeinträchtigung ist jedenfalls bei Platzierung von branchengleichen Werbeinhalten eines weiteren überregionalen Partners gegeben.

3.7. Den Vereinen ist es untersagt, eigenständig oder durch Dritte ein von robinfoot vermittelten Werbekunden für weitere Werbemaßnahmen im Umfeld des Vereins anzusprechen.

 

Rechteeinräumung, Nennung als Referenz

4.1. Der Verein räumt robinfoot das einfache, unentgeltliche, unwiderrufliche Recht ein, die gelieferten Belegbilder der Werbemittel (vgl. Ziffer 3.2) für Werbezwecke zu nutzen, insbesondere im Rahmen der Internetpräsenz zu veröffentlichen. Der Verein räumt robinfoot weiter das einfache, unentgeltliche, unwiderrufliche Recht ein, Bild- und Filmmaterial von der vorgeführten Werbung des Werbepartners verkaufsfördernd einzusetzen, insbesondere auf der Internetseite zu veröffentlichen.

4.2. Der Verein ist damit einverstanden, dass robinfoot seinen Namen inkl. Vereinswappen als Referenz nennt und auf der Internetseite www.robinfoot.de veröffentlicht. Der Verein hat das Recht, dieser Nennung jederzeit schriftlich zu widersprechen. In diesem Fall wird robinfoot den Verein nicht mehr als Referenz angeben.

4.3. robinfoot haftet nicht für die Verletzung von Persönlichkeitsrechten oder Schutzrechten durch die vom Verein übersandten Bilder. Die Einholung von entsprechenden Genehmigungen zur Veröffentlichung von abgebildeten Personen, o.ä. obliegt dem Verein. Wird robinfoot von einem Dritten wegen einer Verletzung von Persönlichkeits- oder Schutzrechten in Anspruch genommen, ist der Verein verpflichtet, robinfoot auf erstes schriftliches Anfordern von derartigen Ansprüchen freizustellen.

 

Vergütung

5.1. Die Anmeldung bei robinfoot erfolgt für die Vereine unentgeltlich.

5.2. Sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich anderweitig vereinbart, zahlt robinfoot dem Verein bei erfolgreicher Vermarktung der angegebenen Werbeflächen einen jährlichen Betrag von

5.2.1. EUR 150,- zzgl. MwSt. pro Werbebanner,

5.2.2. EUR 120,- zzgl. MwSt. pro Werbeplakat,

5.2.3. EUR 120,- zzgl. MwSt. pro Fußbodenwerbung,

        5.2.4. EUR 120,- zzgl. MwSt. pro Türsticker.

5.3. Bei Vermittlung der Werbefläche für einen Zeitraum von unter einem Jahr, wird die Vergütung anteilig gezahlt. Eine Vergütungspflicht besteht nur für die Dauer (= tatsächliche Anzahl der gebuchten Monate), in der robinfoot dem Verein für die jeweilige Werbefläche auch tatsächlich ein Werbemittel zur Verfügung stellt und dieses vom Verein angebracht wird.

5.4. Die Vergütung wird nach Platzierung der Werbemittel und erfolgtem Nachweis gemäß Ziffer 3.2 fällig und kommt 30 Tage nach Beginn des vom Werbepartner gebuchten Vertragszeitraums zur Auszahlung.

5.5. In Absprache mit den Vereinen kann, entgegen Ziffer 5.2., auch eine Vergütung in Sachwerten erfolgen. Vorab setzt robinfoot die Vereine hierüber in Kenntnis und holt deren ausdrückliche Genehmigung ein. Eine Vergütung gemäß Ziffer 5.2. ist in diesen Fällen dann nicht geschuldet.

 

Vertragsdauer und Kündigung, Vertragsbeendigung

6.1. Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Der Vertrag kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer zweiwöchigen Kündigungsfrist jeweils zum Monatsende gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform (z.B. per Email).

6.2. Die Vertragslaufzeit der vermittelten Werbemittel richtet sich ausschließlich nach dem jeweiligen Vertragsdatenblatt (vgl. Ziffer 1.4). Bereits vermittelte Werbeplatzierungen bleiben von der Kündigung dieses Vertrages unberührt, da nach der Vermittlung sowohl robinfoot als auch der Verein an den diesbezüglichen Werbevertrag gebunden sind.

6.3. Bei Beendigung des einzelnen Werbevertrages mit dem Werbekunden ist der Verein verpflichtet, die Werbemittel zu entfernen und robinfoot zur Abholung zur Verfügung zu stellen. Bei entsprechender Anweisung durch robinfoot sind die Werbemittel auf Kosten des Vereins zu vernichten. Die von robinfoot zur Verfügung gestellten Plakathalter sind in diesem Zusammenhang gänzlich von der Entsorgung ausgeschlossen. Bei einer unberechtigten Entsorgung behält sich robinfoot das Recht vor, die Neubeschaffung der Werbemittel und Plakathalter dem Verein entsprechend in Rechnung zu stellen.

 

Haftung von robinfoot

7.1. In allen Fällen, in denen robinfoot aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Anspruchsgrundlagen zum Schadens- oder Aufwendungsersatz verpflichtet ist, haftet robinfoot nur, soweit robinfoot, seinen leitenden Angestellten und Erfüllungsgehilfen Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit zur Last fällt. Die Haftung aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen bleibt unberührt. Unberührt bleibt auch die Haftung für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (= Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf); die Haftung ist insoweit jedoch, außer in den Fällen von Satz 1 und 2, auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden beschränkt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des AG ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

7.2. Soweit die Schadensersatzhaftung gegenüber robinfoot ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von robinfoot.

 

Sonstiges

8.1. Rechte aus dem Vertragsverhältnis dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von robinfoot abgetreten werden.

8.2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

8.3. Gerichtsstand ist der Geschäftssitz von robinfoot.

8.4. Sollten einzelne Klauseln dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

 

Stand 04/2024